Barbara-Stiftung

Förderung – Informationen | Bildung für Kind und Jugend

Die Barbara-Stiftung – Bildung für Kind und Jugend Gladbeck (im Folgenden Barbara-Stiftung genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch Vergabe von Geldmitteln. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Personen.

Kriterien für die Förderung – Präambel

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Die finanzielle Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur individuellen Bildungsförderung (z.B. Übernahme oder Mitfinanzierung von Kosten für Studium und Ausbildung),
  • Organisation und Finanzierung von Nachhilfeunterricht,
  • Weitergabe von zweckgebundenen Mitteln.

Näheres regelt § 2 der Stiftungssatzung. Gefördert werden sollen benachteiligte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen, erstrangig in der Stadt Gladbeck und Umgebung.

§ 1 Förderzwecke

(1) Gefördert werden Maßnahmen und Vorhaben, die dem Stiftungszweck der Barbara-Stiftung entsprechen, soweit öffentliche oder sonstige Mittel von anderer Seite nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Förderungen durch die Barbara-Stiftung unterliegen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Sie sind vorhabensbezogen und zeitlich begrenzt.

(2) Nicht gefördert werden laufende Verwaltungskosten anderer gemeinnütziger Organisationen, Werbe- und/oder Fundraising-Maßnahmen sowie Vorhaben und Maßnahmen mit weltanschaulichem und politischem Hintergrund bzw. Inhalt.

§ 2 Förderantrag

(1) Antragstellende können natürliche und juristische Personen sein, wenn sie die Fördervoraussetzungen erfüllen.

(2) Jeder Antragstellende hat zu gewährleisten, dass er aufgrund der bei ihm vorhandenen Strukturen in der Lage ist, das Vorhaben wie beantragt durchzuführen und zu dokumentieren.

(3) Förderanträge mit Angaben zum Antragstellenden, Beschreibung des Vorhabens, Zeitplanung, Gesamtkostenplan (inkl. Angaben zu eigenen Mitteln, Anteile anderer Geldgeber, Schlussfinanzierung) sind schriftlich oder per E-Mail an die
Barbara-Stiftung, z.Hd. Herrn Christian Enxing, Rottstraße 23, 45966 Gladbeck bzw. an christian.enxing@web.de zu richten.

Die Stiftung nimmt keine Anträge per Telefon oder Fax entgegen. Alternativ kann der Antragstellende ein von ihm ausgefülltes Anfrageformular einreichen, das hier heruntergeladen werden kann.

(4) Nach Eingang des Förderantrags bei der Barbara-Stiftung kann die Bearbeitung bis zu sechs Monaten dauern. Alle Mitteilungen über Zu- oder Absagen erfolgen in schriftlicher Form. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Begründung von Ablehnungen besteht nicht. Eine Zusage erfolgt in Form eines Bewilligungsschreibens, das vom Stiftungsrat unterzeichnet und dem ein Fördervertrag (§ 6 der Förderrichtlinien) beigefügt ist. Die Unterzeichnung und Rücksendung des Fördervertrags an die Barbara-Stiftung ist die Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Fördermittel.

§ 3 Vergabe von Fördergeldern und Dokumentationspflichten

(1) Die Barbara-Stiftung entscheidet über die Vergabe von Fördergeldern nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Vorgaben und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Antragstellender die Fördervoraussetzungen erfüllt.

(2) Die von der Barbara-Stiftung zur Verfügung gestellten Fördergelder sind ausschließlich für die im Fördervertrag vereinbarten Maßnahmen und Zwecke zu verwenden. Änderungen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die Barbara-Stiftung möglich. Nicht verbrauchte Fördergelder sind der Barbara-Stiftung umgehend zurückzuerstatten.

(3) Die Fördermittel werden im Regelfall stufenweise ausgezahlt. Die Barbara-Stiftung behält sich vor, einen Teil der Fördermittel einzubehalten und erst nach Vorlage des schriftlichen Abschlussberichtes zur Auszahlung zu bringen. Näheres regelt der Fördervertrag.

(4) Fördermittel sind innerhalb des im Fördervertrag angegebenen Zeitraum zu verwenden. Eine sparsame und sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist zu gewährleisten. In Ausnahmefällen kann ein Vorhaben durch die Barbara-Stiftung vorfinanziert werden. Dies muss im Förderantrag entsprechend begründet und im Fördervertrag vereinbart worden sein.

(5) Unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Abschluss der geförderten Maßnahmen, hat die Empfängerin oder der Empfänger von Fördermitteln einen schriftlichen Schlussbericht mit Verwendungsnachweis vorzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen behält sich die Barbara-Stiftung vor, Fördergelder wieder zurückzufordern. Die in den Verwendungsnachweisen abgerechneten Einnahmen und Ausgaben müssen der Empfänger oder die Empfängerin durch prüffähige Unterlagen belegen. Wesentliche Einzelpositionen sind in den Verwendungsnachweisen aufzuführen. Auf Anforderung der Barbara-Stiftung sind die Originalbelege nachträglich einzureichen. Die Verwendungsnachweise sind von der Empfängerin oder dem Empfänger der Fördermittel rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

§ 4 Förderzeitraum

Der im Fördervertrag vereinbarte Zeitraum für die geförderte Maßnahme ist verbindlich. Sollte sich der Zeitraum wider Erwarten verlängern, ist die Verlängerung vor Ablauf der Maßnahme formlos schriftlich zu beantragen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet die Barbara-Stiftung gesondert. Im Falle einer Ablehnung behält sich die Barbara-Stiftung vor, die weitere Förderung einzustellen bzw. bereits ausgezahlte Fördergelder zurückzufordern.

§ 5 Öffentlichlichkeitsarbeit

(1) Die Förderung durch die Barbara-Stiftung kann zu einem von beiden Parteien festzulegenden Termin der Öffentlichkeit (Medien) bekannt gemacht werden. Veröffentlichungen und Pressetermine finden nach gegenseitiger Abstimmung unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen statt.

(2) Sämtliche bewegliche Sachen, die mit Mitteln der Barbara-Stiftung gefördert wurden, sind zweckentsprechend zu verwenden und dürfen für eine im Fördervertrag zu regelnden Zeit weder stillgelegt noch veräußert werden. Die Entscheidung über ihre Verwendung nach Abschluss dieses Zeitraum bedarf der Abstimmung mit der Barbara-Stiftung.

(3) Die Förderung von Sachmitteln durch die Barbara-Stiftung ist an gut sichtbaren Stellen und in angemessener Größe an geeigneten Stellen sichtbar zu machen. Kennzeichnungen und die ihr verwendeten Texte oder Textbestandteile sind zuvor mit der Barbara-Stiftung abzustimmen.

(4) Auf Wunsch der Barbara-Stiftung stellen Empfängerinnen und Empfänger von Fördermitteln nach Abschluss der Fördermaßnahme einen allgemein verständlichen Sachbericht, ggfs. mit Bildmaterial, nach den Vorgaben der Barbara-Stiftung zur Verfügung.

§ 6 Fördervertrag

(1) Nach Bewilligung des Förderantrags schließen die Antragstellerin oder der Antragsteller/Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger und die Barbara-Stiftung einen Fördervertrag ab. Dessen rechtswirksame Unterzeichnung ist Voraussetzung für die Auszahlung der Fördergelder.

(2) Im dem Vertrag gemäß Abs. (1) werden nach Maßgabe der Förderrichtlinien Zwecke, Laufzeit, Höhe der Förderung, Mittelverwendung, finanzielle Abwicklung und Auszahlung der Gelder sowie die Dokumentation der Fördermaßnahmen geregelt. Der Vertrag ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller/Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger von diesem rechtsverbindlich unterzeichnet an die Barbara-Stiftung zurückzusenden.

(3) Vertragsverstöße können zum Abbruch der Förderung bzw. zur Rückzahlung der erhaltenen Fördergelder führen; dies gilt insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation der Mittelverwendung. Eine Kündigung des Fördervertrages bedarf der Schriftform.

Gladbeck, den 27. Januar 2019